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Postschein der herzoglich sächsischen Post

Arne Rahn

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Heute mal ein amtliches Postdokument, den sogenannten »Postscheine« der königlich und herzoglich sächsischen Post von 1850, 1861 und 1862. Pakete bzw. Wertsendungen wurden in dieser Zeit mit der Fahrpost befördert. Der Aussteller erhielt dann einen Postschein, quasi eine Art Quittung über den Wert. Auf den Schein wurde, teils nach Gewicht oder auch nach dem Wert, eine Gebühr erhoben.  Zudem hatten sie eine Gültigkeit von sechs Monaten.

Im „Realwörterbuch für Kameralisten und Oekonomen“ Band 6 liest man folgendes über die Postscheine:

„…Werden Gelder oder sonster Sachen von Wert auf die Post gegeben, so erhält der Aufgeber einen Postschein, das ist ein Zeugniß über die geschehene Aufgabe und den angegebenen Wert der Sache, nach welchem ihm der Erlass gemacht werden muß, wenn sie verloren gehet, oder beschädigt wird. Diese Postscheine sind an einigen Orten ein ganzes, an anderen Orten aber nur ein viertel Jahr gültig. Die Postoffiziantent sind schuldig, diese Postscheine unentgeltlich auszustellen, sie fordern aber dennoch meistens eine Bezahlung dafür. …“

Die meistverbreitete Druckschrift auf amtlichen Dokumenten im 19. Jahrhundert war die „Fraktur“ (Schrift). Auf diesen Postscheine zu sehen, die Walbaum-Fraktur von Justus Erich Walbaum. Handschriftlich war die „Deutsche Kurrentschrift“ die Verkehrsschrift dieser Zeit.

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